Präambel
Die Fischer Consulting UG (haftungsbeschränkt) unterstützt Unternehmen insbesondere bei der Personalgewinnung (Recruiting) sowie bei der Auftrags- und Kundengewinnung. Hierzu entwickelt und betreut sie insbesondere digitale Strategien, Werbekampagnen, Anzeigen, Funnels, Qualifizierungsstrecken und zugehörige Systeme. Art und Umfang der jeweils geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem individuellen Angebot. Ergänzend gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1. Geltungsbereich und Vertragspartner
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge zwischen der Fischer Consulting UG (haftungsbeschränkt), Am Baumgarten 2, 97486 Königsberg i. Bay. (nachfolgend „Fischer Consulting“) und ihren Kunden über die Erbringung der in diesen AGB beschriebenen Leistungen.
1.2 Das Leistungsangebot von Fischer Consulting richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen.
1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn Fischer Consulting ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch, wenn Fischer Consulting in Kenntnis abweichender Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.
1.4 Diese AGB gelten auch für künftige Verträge und Folgebeauftragungen im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung, sofern sie wirksam einbezogen wurden.
1.5 Individuelle Vereinbarungen im angenommenen Angebot oder in einer nachträglichen Vereinbarung in Textform haben im Fall von Widersprüchen Vorrang vor diesen AGB. Dies gilt insbesondere für Leistungsumfang, Vergütung, Zahlungsplan, Vertragslaufzeit sowie Nachbesetzungsregelungen.
2. Vertragsschluss
2.1 Darstellungen auf Webseiten, in Präsentationen, Werbeanzeigen, Broschüren oder sonstigen Unterlagen stellen grundsätzlich noch kein verbindliches Vertragsangebot dar.
2.2 Fischer Consulting erstellt für den Kunden ein individuelles Angebot, das insbesondere den Leistungsgegenstand, den Leistungsumfang, die Vergütung, die Vertragslaufzeit sowie gegebenenfalls besondere Bedingungen enthält.
2.3 Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot innerhalb der dort angegebenen Gültigkeitsdauer unverändert annimmt. Die Annahme kann insbesondere auf eine der folgenden Arten erfolgen:
- durch eine eindeutige Bestätigung des Angebots per E-Mail oder in sonstiger Textform; oder
- durch elektronische Annahme über das von Fischer Consulting eingesetzte Angebotssystem, insbesondere über Lexware, indem der Kunde das Angebot nach der vorgesehenen Identifikation bzw. Eingabe der erforderlichen Daten über die Schaltfläche „Angebot annehmen“ oder eine entsprechend bezeichnete Funktion bestätigt.
2.4 Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung des Angebots verbunden mit einem neuen Angebot des Kunden. Dieses bedarf der ausdrücklichen Annahme durch Fischer Consulting.
2.5 Nach Ablauf einer im Angebot genannten Bindungs- oder Gültigkeitsfrist ist Fischer Consulting an das Angebot nicht mehr gebunden.
2.6 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen zu Nachweiszwecken in Textform erfolgen. Individuelle Abreden bleiben unabhängig davon vorrangig.
3. Vertragsgegenstand und Leistungsbereiche
3.1 Fischer Consulting erbringt Dienstleistungen insbesondere in den Bereichen:
- Personalgewinnung und Social Recruiting, insbesondere zur Gewinnung von Bewerbern und zur Besetzung einer oder mehrerer im Angebot bezeichneter Positionen;
- Auftrags-, Interessenten- und Kundengewinnung, insbesondere durch digitale Werbekampagnen zur Generierung von Anfragen, Kontakten oder Leads;
- strategische Beratung, Kampagnenaufbau, Kampagnenbetreuung, Media Buying, Funnel- und CRM-Einrichtung, Erstellung und Optimierung von Werbemitteln und Werbetexten sowie Reporting und Strategiegespräche.
3.2 Der konkrete und abschließende Leistungsumfang ergibt sich aus dem angenommenen Angebot. Die beispielhafte Aufzählung in diesen AGB begründet keinen Anspruch auf Leistungen, die im Angebot nicht vereinbart sind.
3.3 Fischer Consulting ist berechtigt, zur Leistungserbringung geeignete Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, Subunternehmer und sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen.
3.4 Fischer Consulting kann die konkrete Ausgestaltung, Reihenfolge und technische Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen festlegen, soweit dadurch der vereinbarte Leistungszweck nicht wesentlich verändert wird.
3.5 Nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Hierdurch entstehender zusätzlicher Aufwand kann gesondert berechnet werden.
4. Kein bestimmter Erfolg geschuldet
4.1 Soweit im individuellen Angebot nicht ausdrücklich und eindeutig etwas anderes vereinbart ist, schuldet Fischer Consulting die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen, nicht jedoch das Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen oder quantitativen Erfolgs.
4.2 Insbesondere werden keine bestimmte Anzahl, Qualität oder Eignung von Bewerbungen, Bewerbern, Vorstellungsgesprächen, Einstellungen, Anfragen, Leads, Aufträgen, Neukunden, Abschlüssen, Umsätzen oder sonstigen Ergebnissen geschuldet.
4.3 Die Parteien erkennen an, dass Ergebnisse unter anderem von Marktlage, Region, Arbeitgeberattraktivität, Vergütung, Stellenprofil, Angebot des Kunden, Wettbewerb, Werbebudget, Reaktionsgeschwindigkeit des Kunden, Plattformalgorithmen und weiteren Umständen außerhalb des Einflussbereichs von Fischer Consulting abhängen.
4.4 Prognosen, Einschätzungen, Fallstudien, Reichweitenangaben oder Beispiele aus früheren Projekten sind unverbindlich und stellen keine Garantie für künftige Ergebnisse dar.
5. Kampagnen, Plattformen und Werbebudget
5.1 Werbekampagnen können insbesondere über Plattformen und Dienste Dritter, etwa Meta, Facebook, Instagram, Google, LinkedIn oder vergleichbare Anbieter, umgesetzt werden. Der Kunde wird grundsätzlich Vertragspartner des jeweiligen Plattformbetreibers, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
5.2 Das Werbebudget ist nicht Bestandteil der Vergütung von Fischer Consulting, sofern das Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Es wird vom Kunden zusätzlich getragen und grundsätzlich unmittelbar an den jeweiligen Plattformbetreiber gezahlt.
5.3 Der Kunde stellt rechtzeitig geeignete Zahlungsmittel, Werbekonten, Seiten, Domains, Zugänge, Berechtigungen und sonstige technische Voraussetzungen bereit. Fischer Consulting ist berechtigt, die Kampagnenausspielung bis zur vollständigen Bereitstellung auszusetzen.
5.4 Fischer Consulting hat keinen Einfluss auf Verfügbarkeit, Funktionsumfang, Prüfprozesse, Richtlinien, Algorithmen oder Entscheidungen der Plattformbetreiber. Insbesondere können Anzeigen abgelehnt, Konten eingeschränkt oder gesperrt, Reichweiten verändert oder Funktionen eingestellt werden.
5.5 Für Verzögerungen, Leistungsänderungen, Sperrungen oder Ausfälle, die auf Entscheidungen oder technische Störungen von Drittplattformen beruhen und von Fischer Consulting nicht zu vertreten sind, haftet Fischer Consulting nicht. Fischer Consulting wird den Kunden im Rahmen des Zumutbaren bei der Klärung oder Anpassung der Kampagne unterstützen.
5.6 Fischer Consulting ist nicht verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit des Geschäftsmodells, des Angebots, der Stellenanzeige, der Vergütungsmodelle oder der vom Kunden vorgegebenen Aussagen umfassend zu prüfen. Eine Rechtsberatung ist nicht Gegenstand der Leistung.
6. Mitwirkungspflichten des Kunden
6.1 Der Kunde wirkt vollständig, rechtzeitig und auf eigene Kosten an der Leistungserbringung mit. Er benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner und stellt Fischer Consulting alle erforderlichen Informationen, Unterlagen, Inhalte und Freigaben zur Verfügung.
6.2 Zu den Mitwirkungspflichten gehören insbesondere:
- vollständige und zutreffende Angaben zu Unternehmen, Zielgruppe, offenen Positionen, Anforderungen, Konditionen, Produkten und Leistungen;
- rechtzeitige Bereitstellung von Logos, Bildern, Videos, Texten, Corporate-Design-Vorgaben und sonstigen Materialien;
- Einrichtung oder Freigabe der erforderlichen Konten, Zugänge und Administratorenrechte;
- unverzügliche Prüfung und Freigabe von Entwürfen, Anzeigen, Funnels, Formularen und Kampagnen;
- zeitnahe Kontaktaufnahme und professionelle Bearbeitung eingehender Bewerbungen, Anfragen oder Leads;
- regelmäßige Rückmeldung zur Qualität und zum Verlauf der Bewerber- oder Leadbearbeitung.
6.3 Der Kunde ist für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Rechtmäßigkeit der von ihm bereitgestellten Inhalte und Angaben verantwortlich. Er sichert zu, über die erforderlichen Nutzungs-, Marken-, Persönlichkeits- und sonstigen Rechte zu verfügen.
6.4 Soweit Landingpages, Funnels oder Formulare im Namen des Kunden betrieben werden, stellt der Kunde die erforderlichen Rechtstexte, insbesondere Impressum und Datenschutzhinweise, bereit und lässt diese bei Bedarf rechtlich prüfen.
6.5 Verletzt der Kunde Mitwirkungspflichten, verlängern sich vereinbarte Termine und Leistungsfristen angemessen. Fischer Consulting darf die Leistung bis zur Nachholung aussetzen. Der Vergütungsanspruch bleibt bestehen, soweit Fischer Consulting zur Leistung bereit und in der Lage ist und die Verzögerung aus der Sphäre des Kunden stammt.
6.6 Entsteht durch fehlende, verspätete oder fehlerhafte Mitwirkung zusätzlicher Aufwand, kann Fischer Consulting diesen nach vorherigem Hinweis gesondert berechnen.
7. Bearbeitung von Bewerbungen, Anfragen und Leads
7.1 Der Kunde ist allein verantwortlich für Auswahlentscheidungen, Bewerbungsgespräche, Einstellungen, Vertragsabschlüsse, Angebotsabgaben, Preisverhandlungen und die weitere Kommunikation mit Bewerbern, Interessenten und Leads.
7.2 Fischer Consulting darf Daten und Kontaktdetails im vereinbarten System bereitstellen oder an den Kunden weiterleiten. Eine inhaltliche, rechtliche oder wirtschaftliche Prüfung der Personen oder Unternehmen findet nur statt, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist.
7.3 Der Kunde hat eingehende Kontakte schnellstmöglich zu bearbeiten. Unterbleibt eine zeitnahe Bearbeitung, kann dies die Kampagnenergebnisse beeinträchtigen und begründet keine Minderung oder Rückforderung der Vergütung.
7.4 Die im Rahmen der Kampagne für den Kunden gewonnenen Bewerber- und Leadkontakte stehen dem Kunden zur vertragsgemäßen Bearbeitung zur Verfügung. Gesetzliche Datenschutz-, Lösch- und Informationspflichten bleiben unberührt.
8. Freigaben, Termine und Abnahme
8.1 Leistungs- und Starttermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Im Übrigen sind Zeitangaben Planungswerte.
8.2 Der Kampagnenstart setzt insbesondere den Vertragsschluss, die erforderlichen Zahlungen, die Mitwirkung des Kunden, die Bereitstellung der Zugänge sowie die erforderlichen Freigaben voraus.
8.3 Der Kunde prüft ihm vorgelegte Arbeitsergebnisse unverzüglich und teilt Änderungswünsche gebündelt und nachvollziehbar mit. Erfolgt innerhalb von fünf Werktagen keine Rückmeldung, darf Fischer Consulting nach angemessener Erinnerung von einer Freigabe für die weitere Bearbeitung ausgehen, soweit hierauf hingewiesen wurde.
8.4 Soweit einzelne Leistungen Werkleistungen darstellen und einer Abnahme zugänglich sind, hat der Kunde diese nach Fertigstellung zu prüfen und abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
8.5 Eine Leistung gilt als abgenommen, wenn Fischer Consulting den Kunden nach Fertigstellung zur Abnahme aufgefordert hat und der Kunde nicht innerhalb einer angemessenen, in der Aufforderung genannten Frist unter Benennung mindestens eines Mangels die Abnahme verweigert. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Abnahmefiktion bleiben maßgeblich.
9. Vergütung, Rechnungsstellung und Zahlungsverzug
9.1 Die Vergütung, Zahlungsweise, Fälligkeit und etwaige Raten ergeben sich aus dem angenommenen Angebot. Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders ausgewiesen.
9.2 Sofern im Angebot nichts Abweichendes geregelt ist, werden Rechnungen elektronisch an die vom Kunden mitgeteilte E-Mail-Adresse übermittelt und sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
9.3 Einmalige Setup-, System- oder Kampagnenaufbaugebühren werden mit Vertragsbeginn bzw. nach Maßgabe des Angebots fällig. Laufende Betreuungsvergütungen werden unabhängig von der Anzahl oder dem Zeitpunkt einzelner Bewerbungen, Einstellungen, Leads, Aufträge oder Abschlüsse geschuldet.
9.4 Reise-, Produktions-, Lizenz-, Hosting-, Domain-, Software-, Telefon-, Versand- und sonstige Fremdkosten sind nur dann in der Vergütung enthalten, wenn dies im Angebot ausdrücklich bestimmt ist.
9.5 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Fischer Consulting darf nach angemessener Ankündigung weitere Leistungen und Kampagnen bis zum vollständigen Ausgleich fälliger Forderungen aussetzen.
9.6 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.
10. Vertragslaufzeit, Verlängerung und Kündigung
10.1 Vertragslaufzeit, Leistungszeitraum, Mindestlaufzeit, Verlängerungsregelungen und Kündigungsfristen ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot.
10.2 Ist keine Vertragslaufzeit vereinbart, endet das Vertragsverhältnis mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistungen.
10.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
10.4 Kündigungen bedürfen der Textform; eine E-Mail ist ausreichend. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zugang bei der anderen Vertragspartei.
10.5 Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für Fischer Consulting kann insbesondere vorliegen, wenn der Kunde trotz Fristsetzung wesentliche Mitwirkungspflichten nachhaltig verletzt, unzulässige Inhalte oder Geschäftsmodelle bewirbt oder mit einer wesentlichen Zahlung in Verzug ist.
10.6 Im Fall einer berechtigten außerordentlichen Kündigung durch Fischer Consulting bleiben bis zum Beendigungszeitpunkt entstandene Vergütungsansprüche unberührt. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.
11. Besondere Angebotsbestandteile
11.1 Besondere Leistungen wie eine Nachbesetzung, erfolgsabhängige Vergütung, zusätzliche Kampagnenfortführung, Exklusivität oder sonstige Zusagen gelten nur, wenn sie im individuellen Angebot ausdrücklich vereinbart sind.
11.2 Scheidet ein durch Fischer Consulting gewonnener Mitarbeiter innerhalb des im Angebot geregelten Nachbesetzungszeitraums aus, setzt Fischer Consulting die Bewerbergewinnung für dieselbe Position kostenfrei fort. Das Werbebudget trägt der Kunde weiterhin. Kommt im Rahmen der Nachbesetzung erneut eine Einstellung zustande, beträgt die Vergütung hierfür 500,00 EUR netto je erfolgreicher Neueinstellung, soweit im Angebot nichts Abweichendes geregelt ist. Dauer und Voraussetzungen ergeben sich aus dem Angebot.
11.3 Soweit das Angebot die Besetzung einer bestimmten Position zum Gegenstand hat, kann der Kunde während der vereinbarten Zusammenarbeit mehrere Personen für dieselbe Position einstellen, ohne dass allein hierdurch eine zusätzliche laufende Vergütung entsteht. Weitere Positionen, Berufsbilder, Zielgruppen oder Regionen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
11.4 Die Regelung in Ziffer 11.3 gilt nicht für erfolgsabhängige Vergütungen oder sonstige ausdrücklich pro Einstellung, Lead, Auftrag oder Abschluss vereinbarte Entgelte.
12. Nutzungsrechte und Materialien
12.1 Nach vollständiger Zahlung erhält der Kunde an den für ihn individuell erstellten und freigegebenen Arbeitsergebnissen die im Vertragszweck erforderlichen einfachen Nutzungsrechte, soweit im Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist.
12.2 Nicht übertragen werden Rechte an vorbestehenden Methoden, Vorlagen, Konzepten, Know-how, Softwarebestandteilen, Automationen, allgemeinen Funnelstrukturen, Bibliotheken und internen Arbeitsmitteln von Fischer Consulting. Der Kunde erhält hieran nur die für die Vertragsdurchführung erforderliche Nutzungsmöglichkeit.
12.3 Rechte an Stockmaterial, Schriftarten, Musik, Plattformelementen und sonstigen Drittinhalten richten sich nach den jeweiligen Lizenzbedingungen. Fischer Consulting kann keine weitergehenden Rechte übertragen, als ihr selbst eingeräumt wurden.
12.4 Offene Projektdateien, Rohdaten, Quellmaterialien oder nicht verwendete Entwürfe sind nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
12.5 Der Kunde räumt Fischer Consulting für die Vertragsdauer die zur Leistungserbringung erforderlichen Nutzungsrechte an seinen bereitgestellten Materialien ein.
13. Rechte Dritter und Freistellung
13.1 Der Kunde gewährleistet, dass die von ihm bereitgestellten oder freigegebenen Inhalte keine Rechte Dritter und keine gesetzlichen Vorschriften verletzen.
13.2 Wird Fischer Consulting wegen eines vom Kunden bereitgestellten oder freigegebenen Inhalts oder wegen des Geschäftsmodells des Kunden von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Kunde Fischer Consulting von berechtigten Ansprüchen und den erforderlichen Kosten der Rechtsverteidigung frei, sofern der Kunde die Rechtsverletzung zu vertreten hat.
13.3 Fischer Consulting wird den Kunden unverzüglich über eine solche Inanspruchnahme informieren und ihm, soweit zumutbar, Gelegenheit zur Mitwirkung an der Rechtsverteidigung geben.
14. Mängelrechte und Haftung
14.1 Für Mängel einzelner werkvertraglicher Leistungen gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Wirksames abweichend geregelt ist. Der Kunde hat erkennbare Mängel unverzüglich in nachvollziehbarer Form anzuzeigen.
14.2 Fischer Consulting haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
14.3 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf.
14.4 Soweit die Haftung von Fischer Consulting nicht nach Ziffer 14.2 unbeschränkt besteht, ist sie der Höhe nach je Schadensfall in jedem Fall auf die Vergütung begrenzt, die der Kunde für den jeweiligen, das schadensauslösende Ereignis betreffenden Auftrag (das angenommene Angebot) tatsächlich an Fischer Consulting gezahlt hat. Bei mehreren, auf demselben Anlass beruhenden Schadensfällen gilt diese Begrenzung insgesamt für sämtliche hieraus resultierenden Ansprüche.
14.5 Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
14.6 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Fischer Consulting.
14.7 Fischer Consulting haftet nicht für den wirtschaftlichen Erfolg der Maßnahmen, für Entscheidungen des Kunden gegenüber Bewerbern oder Leads, für die Bonität oder Leistungsfähigkeit vermittelter Kontakte oder für Inhalte und Leistungen unabhängiger Drittanbieter.
14.8 Soweit Datenverluste von Fischer Consulting zu vertreten sind, ist die Haftung auf den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden entstanden wäre. Ziffern 14.2, 14.3 und 14.4 bleiben unberührt.
15. Höhere Gewalt und sonstige Leistungshindernisse
15.1 Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs einer Partei, insbesondere Naturereignisse, Krieg, behördliche Maßnahmen, Epidemien, Arbeitskämpfe, erhebliche Energie- oder Telekommunikationsausfälle, Cyberangriffe sowie nicht von Fischer Consulting zu vertretende Ausfälle wesentlicher Plattformen oder Dienstleister, befreien die betroffene Partei für Dauer und Umfang der Auswirkung von der Leistungspflicht.
15.2 Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über das Leistungshindernis und dessen voraussichtliche Dauer. Fristen verlängern sich angemessen.
15.3 Dauert das Leistungshindernis länger als 30 Tage und ist einer Partei die Fortsetzung nicht mehr zumutbar, kann sie den betroffenen Leistungsteil in Textform kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
16. Datenschutz und Vertraulichkeit
16.1 Die Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften.
16.2 Soweit Fischer Consulting personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung erforderlichenfalls eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
16.3 Der Kunde ist für die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Datenerhebung, die Rechtstexte seiner Webseiten und Funnels, die Bearbeitung und Speicherung von Bewerber- und Leaddaten sowie die Erfüllung von Informations-, Auskunfts- und Löschpflichten verantwortlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
16.4 Beide Parteien behandeln nicht öffentlich bekannte kaufmännische, technische und organisatorische Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie ausschließlich zur Vertragsdurchführung.
16.5 Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt, rechtmäßig von Dritten erlangt, unabhängig entwickelt oder aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.
17. Referenznennung
17.1 Fischer Consulting ist berechtigt, den Unternehmensnamen, die Marke sowie das Logo des Kunden nach erfolgreicher Zusammenarbeit zu Marketing- und Referenzzwecken zu verwenden, soweit keine gesetzlichen oder vertraglichen Geheimhaltungspflichten entgegenstehen.
17.2 Gesetzliche oder ausdrücklich vereinbarte Geheimhaltungspflichten bleiben unberührt.
18. Schlussbestimmungen
18.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
18.2 Erfüllungsort ist der Sitz von Fischer Consulting, soweit gesetzlich zulässig.
18.3 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz von Fischer Consulting. Fischer Consulting bleibt berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
18.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
18.5 Fischer Consulting ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Diese Erklärung erfolgt vorsorglich; Verträge werden ausschließlich mit Unternehmern geschlossen.
Ende der Allgemeinen Geschäftsbedingungen